Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu
Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a- m BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften
für Reiseveranstalter gemäß
§§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über
Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht)
und füllen diese aus:
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für
die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und
Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht
bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im
Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen,
die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für
den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich,
soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem
Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der
Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich,
telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der
Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch
keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie
für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche
Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage
vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues
Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer
von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder
annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben
wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 25
% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung
wird 4 Wochen
vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8
genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden,
schließt sie keine Übernachtung ein und
übersteigt der Reisepreis pro Reisenden € 75,- nicht,
so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne
Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so
ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom
Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2
bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden
über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat
diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Änderung der
Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber
geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu
ändern:
- Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevetrages bestehenden
Bedörderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so
können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen: (a) bei einer auf den Sitplatz bezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss
für uns nicht vorhersehbar waren.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein
Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch
auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der
Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall
höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in
Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen
Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei
der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt 1 berechnet:
a) Flugpauschalreise mit oder ohne (eingeschlossenen) Flug /
Nur-Hotel
/ Transfers / Landarrangements:
- bis 30. Tag vor
Reiseantritt
25% des Reisepreises,
- ab 28. bis 22.
Tag vor
Reiseantritt 30% des Reisepreises,
- ab 21. bis 15.
Tag vor
Reiseantritt 40% des Reisepreises,
- ab 14. bis 07.
Tag vor
Reiseantritt 60% des Reisepreises,
- ab 06. bis 03. Tag vor
Reiseantritt 75% des Reisepreises,
- ab 02. Tag vor
Reiseantritt 80% des Reisepreises.
b) Mietwagen:
Bis Reisebeginn € 30 pro Mietwagen. Diese Regelung
gilt nur bei Stornierungen von Mietwagen, nicht aber bei Stornierungen
kombinierter Reisen oder bei Stornierungen von
Geländefahrzeugen, Campern oder Wohnmobilen. Für
diese Gelten die oben genannten pauschalierten Stornosätze.
c) Linienflüge, Interkontinentalflüge und
innerstaatliche Flüge im Zielgebiet:
Die in Abhängigkeit des von Ihnen gewählten
Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft werden
Ihnen jeweils vor Buchung des Ausgewählten Flugtarifes von der
Buchungsstelle mitgeteilt
d) Schiffsreisen / Flusskreuzfahrten
Es gelten die gesonderten Stornobedingungen des jeweiligen
Leistungsträgers. Sie erhalten diese vor Buchung
ausgehändigt
e) gebuchte Einzelleistungen
wie z.B. Konzert-, Opern-, Theater-, Ballkarten,
Verkehrsmitteltickets/pässe, (bspw. U-Bahn, Zug, Bus),
Fährtickets, Skipässe, Stadtrundfahrten,
Eintritts-Karten für Museen und Einzeltransfers unterfallen
nicht den pauschalierten Stornosätzen, sondern müssen
im Einzelfall abgerechnet werden, wobei oftmals Stornokosten in
Höhe bis zu 100% entstehen können.
f.) Kombinierte Bausteinbuchung (Bei vom
Reiseanmelder
zusammengestellten Leistungen im Bausteinsystem (z.B. Nur-Flug und
Hotel)
- Bis 30. Tag vor Reiseantritt 50%,
- ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 65%,
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises,
- ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 80%
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm
geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor,
anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter
nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß
§ 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die
vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des
Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, so entstehen in der Regel
die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt. Dem Kunden
müssen daher die Kosten in gleicher Höhe berechnet
werden, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen
Rücktritt ergeben hätten. Bei anderweitigen,
geringfügigen Änderungen wird dem Kunden jedoch nur
eine Bearbeitungsgebühr von € 25 berechnet.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm
ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch
aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat
er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der
Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten,
wenn er (a) in der jeweiligen
Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den
Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein
muss, angegeben hat und (b) in der
Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die
späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort
auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 28. Tag vor
dem
vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu
erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter unverzüglich von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist
kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den
Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden
10.1 Mängelanzeige:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann
der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen
aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist
oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu
geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind
etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur
Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung
bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den
Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung:
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in
§ 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder
aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem
Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckbeschädigung und
Gepäckverspätung:
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und
Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu
erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der
Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters
anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen:
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine)
nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist
erhält.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, (a) soweit ein
Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder (b) soweit der
Reiseveranstalter für einen dem Kunden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters
für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je
Kunden und Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit
Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben
von der Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und
zum ausgeschriebenen Ausgangs-und Zielort), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch (a) für Leistungen, welche
die Beförderung des Kunden
vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und
die Unterbringung während der Reise beinhalten, (b) wenn und
insoweit für einen Schaden des Kunden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem
Reiseveranstalter unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen
Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch
für die Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang
mit Flügen gemäß Ziffer 10.3., wenn
Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs.
3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein
Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist
binnen 7 Tagen, eines Schadensersatzanspruchs wegen
Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach
Aushändigung geltend zu machen.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Kunden nach den
§§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen,
verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den
§§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt
mit dem
Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden
über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden
über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der
Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite
abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige
eines Staates
der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten
wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl.
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender
(z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffe n
und
Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser
Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht,
wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert
hat.
15.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die
rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden
und dem
Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis.
16.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter
im
Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach
nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches
Recht Anwendung.
16.3 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen.
16.4 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den
Kunden ist
der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen
Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentliche n oder privaten Rechts
oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters
vereinbart.
16.5 Die vorstehenden Bestimmungen über die
Rechtswahl und den
Gerichtsstand gelten nicht, (a) wenn und insoweit sich aus vertraglich
nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des Kunden ergibt oder (b) wenn und insoweit auf den
Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört,
für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in
diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die
gesetzliche
Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§
651j: (1) Wird die Reise infolge bei
Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1
gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs.
3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen
die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Anschrift:
Yakee travel
Inhaberin Silvia Kohring
Donauring 71
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Postanschrift: Postfach 2269 - 76341 Eggenstein-Leopoldshafen 2
Stand: 01.01.2011a
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